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   BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20   

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https://dejure.org/2020,85124
BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20 (https://dejure.org/2020,85124)
BayObLG, Entscheidung vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20 (https://dejure.org/2020,85124)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 (https://dejure.org/2020,85124)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 2 Ws 64/19

    Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf FSK "ab 18" Film

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Bei den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; Krä/Nitsche, in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 13. Ed. 1.5.2020, Art. 17 BaySvVollzG , Rn. 2).

    Ausreichend ist grundsätzlich eine allgemeine Ausstattung der Sicherungsverwahrung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, die sich insbesondere auf die Kernbereiche Behandlung, Betreuung und Motivation erstreckt (vgl. KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 20; OLG Nürnberg, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 48).

    Damit vermag der dem Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG zugrundeliegende Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Erreichung der Vollzugsziele eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten ebenso zu rechtfertigen wie der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 51).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11; KG, NStZ-RR 2004, 157 , juris Rn. 10; KG, ZfStrVo 2004, 310 , juris Rn. 6; KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22; siehe hierzu auch BVerfG, NJW 2003, 2447 , juris Rn. 11 f.).

    Dieser Maßstab kann auch bei der Anwendung und Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG berücksichtigt werden, sofern nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 52, sowie - zu den dieser Regelungen entsprechenden Landesnormen in Baden-Württemberg und Berlin - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, und KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 21).

    Der Behandlungserfolg muss somit konkret durch den Besitz des Gegenstandes gefährdet sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 10 m.w.N.).

  • OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15

    The Walking Dead - Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Bei den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; Krä/Nitsche, in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 13. Ed. 1.5.2020, Art. 17 BaySvVollzG , Rn. 2).

    Damit vermag der dem Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG zugrundeliegende Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Erreichung der Vollzugsziele eine Einschränkung der aus dem Abstandsgebot herzuleitenden Privilegierung der Sicherungsverwahrten ebenso zu rechtfertigen wie der Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 51).

    Dieser Maßstab kann auch bei der Anwendung und Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySvVollzG berücksichtigt werden, sofern nicht die Besonderheiten der Sicherungsverwahrung entgegenstehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, juris Rn. 52, sowie - zu den dieser Regelungen entsprechenden Landesnormen in Baden-Württemberg und Berlin - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22, und KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 21).

    Eine konkrete Gefährdung des Vollzugsziels kann danach etwa angenommen werden, wenn ein Sexualstraftäter pornografische Medien, ein Gefangener aus der Anarchistenszene linksextremistische Schriften oder ein Gefangener mit rechtsradikaler Einstellung rechtsextremistische Schriften besitzen möchte (OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch zum Besitz von DVD mit einer Altersfreigabe "FSK ab 18" OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Hierzu bedarf es eines freiheitsorientierten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 , juris Rn. 101).

    Es muss sichergestellt sein, dass ausreichende Personalkapazitäten zur Verfügung stehen, um die Anforderungen eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung praktisch zu erfüllen (BVerfGE 128, 326 , juris Rn. 115).

    b) Eine Anpassung der Lebensverhältnisse im Maßregelvollzug an diejenigen in Freiheit hat jedoch nur zu erfolgen, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfGE 128, 326 , juris Rn. 115).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Ergibt sich unter Berücksichtigung der von der Anstalt zu erwartenden Kontrolle, dass von dem Besitz, der Überlassung oder der Nutzung des Gegenstands keine nennenswerte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, so ist die Versagung der Besitzerlaubnis nicht erforderlich, der Gefährdung zu begegnen; sie stellt sich als unverhältnismäßig dar (vgl. - jeweils zum Strafvollzug - BVerfG, NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 156 , juris Rn. 10).

    Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11 und 14; KG, Beschluss vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz, juris Rn. 9).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11; KG, NStZ-RR 2004, 157 , juris Rn. 10; KG, ZfStrVo 2004, 310 , juris Rn. 6; KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22; siehe hierzu auch BVerfG, NJW 2003, 2447 , juris Rn. 11 f.).

  • KG, 16.03.2004 - 5 Ws 113/04

    Sicherungsverwahrung: Besitz der Spielkonsolen "Sony Playstation 1" und "Sony

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Er wird deshalb unter Umständen einen höheren Kontrollaufwand hinzunehmen haben (vgl. zum Ganzen KG, ZfStrVo 2004, 310 , juris Rn. 9; KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 28; OLG Nürnberg, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 50).

    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11; KG, NStZ-RR 2004, 157 , juris Rn. 10; KG, ZfStrVo 2004, 310 , juris Rn. 6; KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22; siehe hierzu auch BVerfG, NJW 2003, 2447 , juris Rn. 11 f.).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Um den Sicherungsverwahrten die lange Dauer der Freiheitsentziehung erträglicher zu machen, sind ihnen im Rahmen des Möglichen gegenüber dem regulären Strafvollzug größere Freiheiten zu gewähren (sog. Abstandsgebot; vgl. BVerfGE 109, 133 , juris Rn. 121 f.).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Demgemäß kann die Vollzugsanstalt gehalten sein, in größerem Ausmaß Kontrollen auf sich zu nehmen und auch ein gewisses Sicherheitsrisiko zu akzeptieren, wenn der Besitz eines Gegenstandes für die Persönlichkeitsentwicklung und Resozialisierung eines Gefangenen wichtig ist, etwa weil er ihn für eine Aus- oder Weiterbildung benötigt (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11; KG, NStZ-RR 2004, 157 , juris Rn. 10; KG, ZfStrVo 2004, 310 , juris Rn. 6; KG, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 22; siehe hierzu auch BVerfG, NJW 2003, 2447 , juris Rn. 11 f.).
  • OLG Hamburg, 25.06.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08

    Rückgriff auf die Sachkompetenz der Freiwilligen Selbstkontrolle der

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Bei den in Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BaySvVollzG genannten Einschränkungen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 25.6.2008 - 3 Vollz (Ws) 43/08, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.4.2019 - 2 Ws 64/19, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 4.7.2016 - 2 Ws 681/15, OLGSt StVollzG § 2 Nr. 2, juris Rn. 23; Krä/Nitsche, in BeckOK Strafvollzugsrecht Bayern, 13. Ed. 1.5.2020, Art. 17 BaySvVollzG , Rn. 2).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Es gebietet jedoch nicht zwingend, Sicherungsverwahrte im Hinblick auf die Nutzung jeglicher Gegenstände zu privilegieren (vgl. KG, Beschluss vom 18.6.2014 - 2 Ws 123/14 Vollz, OLGSt StVollzG § 70 Nr. 13, juris Rn. 23 zur Computernutzung).
  • KG, 28.12.2015 - 2 Ws 289/15

    Besitz von Spielkonsolen und TV-Geräten im Strafvollzug

    Auszug aus BayObLG, 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20
    Im Bereich des Strafvollzugs kann bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der betreffende Gegenstand der beruflichen Fortbildung oder allein der Freizeitbeschäftigung dient (vgl. BVerfG NStZ 1994, 453 , juris Rn. 11 und 14; KG, Beschluss vom 28.12.2015 - 2 Ws 289/15 Vollz, juris Rn. 9).
  • KG, 08.01.2004 - 5 Ws 641/03

    Strafvollzug: Untersagung des Besitzes der Spielkonsole "Sony Playstation 2"

  • OLG Frankfurt, 12.02.1999 - 3 Ws 1108/98
  • BayObLG, 27.06.2022 - 203 StObWs 113/22

    Sicherungsverwahrung: Anspruch Langzeitverwahrter auf Kleintierhaltung

    Bei der in der Regelung genannten Einschränkung der Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, dessen Anwendung gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. BayObLG Beschluss vom 30. September 2021 - 204 StObWs 148/21 -, juris Rn. 22 m.w.N.; BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 -, juris Rn. 15).

    cc) Nach der mittlerweile überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte, der auch der Senat folgt, gebietet das Abstandsgebot eine großzügigere Handhabung hinsichtlich der Überlassung des Besitzes von motivationsförderlichen Gegenständen als bei Strafgefangenen (BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 17; KG Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Ws 123/14 Vollz -, juris Rn. 23; OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 20; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris).

    16/13834 S. 36; BayObLG Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20-, juris Rn. 19; KG Beschluss vom 12. April 2021 - 2 Ws 167/20 Vollz -, juris Rn. 30; OLG Naumburg Beschluss vom 26. Mai 2011 - 1 Ws 638/10 -juris Rn. 23 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 20), und zwar auch bei Gegenständen, die der Verwahrte nicht unbedingt benötigt (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 3. April 2019 - 2 Ws 64/19-, juris Rn. 23).

    Ob und in welchem Maße das Einbringen eines Gegenstands die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährdet, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und den Kontrollmöglichkeiten der Anstalt, aber auch von der Person des Insassen, der den Antrag auf die Genehmigung gestellt hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 204 StObWs 197/20 -, juris Rn. 19 und 39; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 Ws 563/21 Vollz -, juris Rn. 11; BGH Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 5 AR (VS) 2/99 -, juris Rn. 8 zu § 70 StVollzG).

  • LG Regensburg, 15.02.2022 - SR StVK 654/19

    Haltung eines Wellensittichs in der Sicherungsverwahrung

    Dieses Abstandsgebot erfordert somit auch grundsätzlich eine großzügigere Handhabung im Hinblick auf die Überlassung von Gegenständen als bei Gefangenen (vgl. etwa BayObLG, Beschluss vom 21.12.2020 - 204 StObWs 197/20).
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